ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Allgemeines

•  Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von uns erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen; sie sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ oder „Käufer“ genannt) über von uns angebotene Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

•  Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweisen, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2. Angebot und Vertragsabschluss

•  Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

•  Mündliche Zusagen von uns vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich Fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder per E-Mail.

3. Lieferungen

Die von uns gelieferten Waren entsprechen der handelsüblichen Qualität. Die Feststellung der für die Berechnung maßgebenden Mengen erfolgt für sämtliche Waren am Auslieferungslager; bei Anlieferung in Kessel- und Tankwagen, Güter- und Lastwagen, Tank- und Frachtschiffen, Leihgebinden u.a. (im folgenden „Transportmittel“) mit Messvorrichtungen kann sie nach unserer Wahl mittels dieser erfolgen. Die von uns vorgenommene Berechnung ist dann für beide Vertragsparteien bindend.

4. Lieferbehinderungen

Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferungen oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der materiell oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie- oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch den Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferungen oder Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer sind, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.

5. Preise, Preisanpassung

Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, werden unsere Preise frei Haus berechnet. Die angegebenen Preise enthalten nicht die Umsatzsteuer und die evtl. anfallende Altölabgabe; diese Abgaben hat der Käufer in der jeweils gültigen Höhe zusätzlich an uns zu zahlen. Bei Dauerschuldverhältnissen gilt folgendes: Werden Zölle, Steuern und sonstige Abgaben geändert oder neu eingeführt, so verändert sich der Kaufpreis mit sofortiger Wirkung entsprechend, auch wenn ein fester Preis vereinbart worden ist. Erhöhen sich zwischen dem Tag der letzten Preisfestsetzung und dem Tage der Lieferung die der Preisbildung zugrunde liegenden Kosten, insbesondere die Rohöleinfuhrpreise gemäß Auskunft des „Bundesamt für Gewerbliche Wirtschaft, Außenstelle Hamburg“, um mehr als 10 % (ohne fiskalische Belastung), so sind wir - auch bei Festpreisvereinbarung - berechtigt, Verhandlungen über die Neufestsetzung des Kaufpreises zu verlangen; der neue Preis gilt ab Antragstellung. Kommt eine Einigung innerhalb von 4 Wochen nach Antragstellung nicht zustande, können wir – auch hinsichtlich Teillieferungen- vom Vertrag zurücktreten bzw. ihn mit sofortiger Wirkung kündigen.

6. Zahlung, Zahlungsverzug

Rechnungsbeträge sind sofort fällig und spätestens innerhalb von 7 Werktagen nach Lieferung der Ware oder, soweit eine Abnahme erforderlich, ab der Abnahme ohne jeden Abzug vom Auftraggeber zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können; Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 % p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

7. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche, ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

8. Vorauszahlungen/Sicherheitsleistungen

Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind oder durch welche die Bezahlung der auf unsere offenen Forderungen durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschl. aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

9. Eigentumsvorbehalt

•  Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller derzeitigen und zukünftigen Forderungen in unserem Eigentum. Die Ware, sowohl die nach dieser Klausel an ihrer Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasst, wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

•  Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.

•  Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsverfalls (Abs. 8) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

•  Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von uns als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder –wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeitenden Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware- das Miteigentum an der ne geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder –im oben genannten Verhältnis- Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache uns gehört, den Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz (1) genannten Verhältnis.

•  Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber –bei Miteigentum von uns an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil- an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonstigen sichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für Rechnung von uns einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

•  Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns hierfür der Käufer.

•  Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 v.H. übersteigt.

•  Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück, (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

10. Transportmittel

Transportmittel, die von uns beigestellt werden, dürfen vom Käufer zu anderen als den Vertragszwecken nicht benutzt werden. Im Einzelnen gilt folgendes:

a) Kessel- und Güterwagen sind, sofern frachtfreie Lieferung vereinbart, unfrei zurückzusenden. Sie stehen dem Käufer am Empfangsort 24 Stunden kostenfrei zur Verfügung. Bei Überschreitung dieser Frist wird dem Käufer pro Wagen und angefangenem Werktag der für eine tageweise Anmietung übliche Mietsatz berechnet. Eine Gutschrift für zurückgesandte Ladungsreste erfolgt - unter Abzug aller uns entstehenden Kosten - soweit diese 500 kg pro Transporteinheit übersteigen.

b) Die Abfüllung aus Straßentankwagen bzw. Entladung von Lastwagen ist für die erste Stunde kostenfrei. Für jede weitere angefangene Stunde wird eine tarifliche Gebühr – 1/8 des Tagessatzes GNT, Tafel I, 20 – t – Satz berechnet.

c) Beim Löschen von Binnenschiffen steht dem Empfänger die Hälfte der tariflich festgesetzten Zeit (FTB) kostenfrei zur Verfügung. Beim Überschreiten dieser Frist wird dem Käufer Überliegegeld berechnet.

d) Leihgebinde sind innerhalb von 2 Monaten nach Absendung in sauberem Zustand zurückzusenden. Bei Verlust, Zerstörung von Leihgebinden ist - unbeschadet weitergehender Rechte- als Schadensersatz der Wiederbeschaffungswert zu zahlen.

11. Einrichtungen des Käufers

Soll die Belieferung in vom Käufer gestellten Transportmitteln erfolgen, sind diese fracht- und spesenfrei an der von uns angegebenen Lieferstelle in technisch einwandfreiem und gesetzlich vorgeschriebenen Zustand und in für die sofortige Befüllung mit dem bestellten Erzeugnis geeigneten Zustande rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Wir sind nicht verpflichtet, vor der Befüllung die Transportmittel einschließlich aller technischen Einrichtungen auf Eignung, einwandfreiem Zustand, Sauberkeit. Fassungsvermögen u.a. zu überprüfen; dies ist allein Aufgabe des Käufers. Das gleiche gilt für Lagerbehälter des Käufers bzw. des von ihm benannten Empfängers.

12. Mängelrechte

•  Mängelrechte verjähren nach 1 Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich, ab der Abnahme.

•  Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder ein an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt als genehmigt, wenn uns nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen 7 Werktagen nach Ablieferung der Ware, oder ansonsten binnen 7 Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, schriftlich zugegangen ist. Auf unser Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als zum Ort des bestimmungsmäßigen Gebrauchs befindet.

•  Bei Mängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

•  Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Auftraggeber unter dem in 13. genannten bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

•  Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Mängelansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder beispielsweise aufgrund einer Insolvenz aussichtslos sind. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen uns gehemmt.

•  Die Mängelrechte entfallen, wenn der Auftraggeber ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

•  Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Mängelrechte.

13. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

•  Unsere Haftung auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelnder oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Regelung eingeschränkt.

•  Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie im Falle grober Fahrlässigkeit unserer nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder dem Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken. Soweit wir gemäß 12. dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die uns bekannt waren, oder die wir hätten kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

•  Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sach- und Personenschäden auf einen Betrag von Euro 2.500.000,00 je Schadensfall, entsprechend der derzeitigen Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

•  Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von uns.

•  Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden, und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

•  Die Einschränkungen in 12. gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Visselhövede, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber ist nach unserer Wahl Walsrode oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen uns ist Walsrode ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Haager Konventionen vom 01.07.1964 betreffend einheitlicher Gesetze über den internationalen Kauf und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung.